§ 1 Name, Sitz und Eintragung des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Compagnia Compostelli e.V.” und hat seinen Sitz in Schwäbisch Hall.
(2) Der Verein wurde am 12.06.1996 in das Vereinsregister unter der Nummer
VR 642 beim Amtsgericht Schwäbisch Hall eingetragen.
§ 2 Zweck und Aufgaben
(1) Der Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports durch die Pflege der sportlich circensischen Aktivitäten, sowie der
dramatischen und musischen Künste und Kultur.
(2) Insbesondere soll die freie Kinder- und Jugendarbeit in wirtschaftlicher und rechtlicher Hinsicht ermöglicht werden. Diese soll vor
allem durch den Kinder- und Jugendcircus Compostelli, der sich als eine freie Schule der circensischen Künste versteht, gefördert
und unterstützt werden.
(3) Der Verein will sportliche und künstlerische Freizeitgestaltung für Erwachsene und vor allem für Kinder und Jugendliche durch
Kurse und Veranstaltungen im Bereich Sport, Musik, Theater, Tanz (Bewegung) fördern und unterstützen.
(4) Der Verein unterstützt kooperative sportliche und künstlerische Veranstaltungen mit Trägern gleicher Ziele, karitative Einrichtungen,
sowie andere Vereine mit gleicher Zielsetzung.
(5) Der Verein weitet seine Aktivitäten auch auf das Ausland, vor allem auf Bosnien in Herzegowina, aus. Unter dem Zusatz „MINE-EX”
will er ausschließlich folgende zusätzliche Aufgaben ermöglichen: Opferfürsorge, Aufklärung über die Gefahren von Landminen,
Minenräumungen und Begegnung von Menschen unterschiedlicher Ethnien.
§ 3 Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke” der
Abgabenordnung.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(3) Alle Mittel des Vereins und etwaige Überschüsse dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
(4) Keine Person darf durch Ausgaben, die nicht dem Zweck des Vereins
entsprechen oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder haben keinen Anspruch auf das
Vereinsvermögen und können geleistete Beiträge, auch beim Ausscheiden oder bei Ausschluss, nicht zurück erhalten. Sie erhalten
keine Überschussanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
(5) Auf Spenden, Vermächtnisse und andere Zuwendungen ist der Verein zur Erfüllung seines Zwecks angewiesen.
§ 4 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet mit dem 31. Dezember.
§ 5 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern
(2) Ordentliche Mitglieder sind die Kinder und Jugendlichen, die im Circus Compostelli aktiv sind, sowie Kursleiter und Personen, die
den Verein bzw. den Circus unterstützen.
(3) Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, wenn sie in den Zielen des Vereins etwas Berechtigtes sehen.
(4) Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge. Über die Höhe und den Zeitpunkt der Fälligkeit entscheidet die Mitgliederversammlung.
(5) Der Verein will die Mitgliedschaft im WLSB erwerben und beibehalten. Der Verein und seine Mitglieder anerkennen als für sich
verbindlich die Satzungsbestimmungen und Ordnungen des WLSB und der Mitgliedsverbände, deren Sportarten im Verein
betrieben werden.
§ 6 Beginn und Ende der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des schriftlichen Aufnahmeantrags beim Vorstand, sofern der Antrag nicht innerhalb
eines Monats schriftlich abgelehnt wird. Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschrift der gesetzlichen Vertreter, die
gleichzeitig als Zustimmung zur Wahrnehmung von Mitgliederrechten und –pflichten gilt. Diese verpflichten sich damit zur Zahlung
der Mitgliedsbeiträge.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, freiwilligen Austritt oder Ausschluss.
(3) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen und kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres mit einer Frist von mindestens
zwei Monaten erklärt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden. Der Beschluss ist schriftlich mitzuteilen
und nennt die wesentlichen Gründe. Bei Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung.
§ 7 Mitarbeit für den Verein
Die Teilnahme von Nichtmitgliedern an den Aktivitäten des Vereins ist erwünscht.
§ 8 Die Organe des Vereins
Ständige Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
§ 9 Die Mitgliederversammlung
(1) Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung regelmäßig in den ersten sechs Monaten eines Geschäftsjahres ein, um über die
Tätigkeit im abgelaufenen Geschäftsjahr zu berichten und den Rechnungsabschluss vorzulegen.
(2) Der Vorstand kann jederzeit im Vereinsinteresse eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Er hat sie einzuberufen,
wenn dies von mindestens 10% der ordentlichen Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks verlangt wird.
(3) Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich, mit mindestens 21-tägiger Frist. Mit der Einladung ist die
Tagesordnung bekannt zu geben.
(4) Anträge, die in die Tagesordnung aufgenommen werden sollen, müssen dem Vorstand mindestens 10 Tage vor der Versammlung
zugegangen sein.
(5) Die Mitgliederversammlung entscheidet über:
a) die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Jahres- und Rechnungsberichts
b) die Bestellung eines Rechnungsprüfers
c) die Neuwahl des Vorstandes
d) die eingebrachten Anträge
e) Einsprüche (siehe § 6.4.)
f) Bestätigung der Geschäftsordnung des Vorstandes
g) die Höhe und den Zeitpunkt der Mitgliedsbeiträge
(6) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
(7) Das Protokoll unterzeichnen zwei anwesende Vorstandsmitglieder.
§ 10 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen wurde.
(2) Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder. Jedes ordentliche Mitglied ab 16 Jahre ist
stimmberechtigt und hat eine Stimme. Jedes ordentliche minderjährige Mitglied kann auf der Mitgliederversammlung durch einen
gesetzlichen Vertreter vertreten werden, der dann stimmberechtigt ist und eine Stimme hat.
(3) Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von zwei Dritteln, eine Änderung des Vereinszwecks von drei Vierteln der
anwesenden, ordentlichen, stimmberechtigten Mitglieder.
§ 11 Der Vorstand
(1) Der Vorstand ist ein Kollegialorgan und wird für ein Geschäftsjahr gewählt.
(2) Er muss aus mindestens 3 Vorstandsmitgliedern bestehen. Er wählt aus seiner Mitte den Vorsitzenden, Kassier und Schriftführer
und bestimmt deren Vertreter.
(3) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
(4) Der Verein wird immer von zwei Vorstandsmitgliedern vertreten.
(5) Die Aufgaben des Vorstandes sind:
a) die Vertretung des Vereins im Rechtsleben
b) die Geschäftsführung
(6) Der Vorstand ist ermächtigt, formale Satzungsänderungen, die vom Registergericht oder Finanzamt verlangt werden, selbständig
vorzunehmen.
(7) Der Vorstand gibt sich selbst die Geschäftsordnung, die in der Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit bestätigt werden
muss.
(8) Der Vorstand ist verpflichtet, in allen namens des Vereins abzuschließenden Verträgen die Bestimmung aufzunehmen, dass die
Vereinsmitglieder nur mit dem Vereinsvermögen haften. Versicherungen, insbesondere Haftpflichtversicherung, müssen die für den
Verein tätigen Nichtmitglieder einschließen.
§ 12 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck außerordentlich einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen
werden. Die Mitgliederversammlung muss die Auflösung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschließen.
(2) Für die Liquidation des Vereinsvermögens sind von der außerordentlichen Mitgliederversammlung drei Liquidatoren zu bestimmen.
Sie beschließen mit Stimmenmehrheit.
(3) Die Liquidatoren haben die laufenden Geschäfte des Vereins zu beenden, Forderungen des Vereins einzuziehen, das übrige
Vermögen in Geld umzusetzen und Forderungen von Gläubigern zu befriedigen.
(4) Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall seines Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Freie Waldorfschule Schwäbisch Hall
e.V., die es unmittelbar und ausschließlich für sportliche, gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
06/2016